WBK - Hornbosteler Großkaliber Club e.V.

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WBK

Ausbildung



Zum Besitz von Schußwaffen bedarf der Sportschütze in der Bundesrepublik Deutschland einer Waffenbesitzkarte, die er nach Erfüllung aller Voraussetzungen
( Mindestalter, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Bedürfnis und körperliche Eignung ) mittels einer Bewilligung seitens seines Vereins bei der zuständigen Behörde beantragen kann.

Für den Sportschützen kommen hier zwei Arten der WBK in Frage.
Das sind die grüne und die gelbe WBK.

Die grüne WBK berechtigt den Inhaber zum Erwerb der darin durch Voreintrag seitens des Landkreises bzw seiner zuständigen Behörde die genehmigten Waffen,
Kurzwaffen und  Mehrlader - Langwaffen zu erwerben. Jede dieser Waffen muß einzeln vom der Behörde bewilligt werden  und durch den Voreintrag genehmigt werden.
Nach Eintrag der Bewilligung kann der Inhaber mittels dieser WBK die darin bewilligte Waffe erwerben.

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ab 2003

Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruck (früher: CO2)-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:

Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder Fach psychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.
Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.
Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu 60 Tagessätzen oder mehr wegen sonstiger Taten; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
Sachkunde (§ 7) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus. Der DSB hat für den zu erbringenden Nachweis Richtlinien beschlossen, die Regelungen zum Sachkundelehrgang und zur Sachkundeprüfung enthalten.
Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet, sog. Grüne WBK. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Sie kann auch durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden und gilt dann für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

Vor dem 1.4.2003 erteilte Erlaubnisse gelten weiter.

 

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