WaffG - Hornbosteler Großkaliber Club e.V.

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WaffG/Ängerung


Neues Waffengesetz Gültig ab 1.April 2008

Seit dem 1. April ist das neue Waffengesetz in Kraft. Es wurde mit heißer Nadel gestrickt, erhöht den bürokratischen Aufwand, enthält unsinnige Reglementierungen. Noch Schlimmeres konnte durch intensive Verhandlungen mit den zuständigen Gremien verhindert werden. Nachfolgend fassen wir die wichtigen Änderungen zusammen, die den privaten Waffenbesitz betreffen.

Am 1. April 2008 sollte das „Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ in Kraft treten. Und das tat es dann auch. Doch erst am Mittag des 31. März wurde der Änderungstext bekannt und lief als PDF per E-Mail durch die Fachwelt. Auf einen Text, der das jetzt gültige Gesetz in vollem Wortlaut enthielt, bei dem also in das bisherige Gesetz die Änderungen redaktionell eingearbeitet sind, warteten Behörden und Fachwelt vergebens. Was wir vorausgesagt haben, ist eingetreten – die Umsetzung des neuen Gesetzes ist bei manchem Regelungspunkt schwierig, wird strittig bleiben und wird Verwaltungsgerichte beschäftigen.
Auf die in der April-Ausgabe bereits vorgestellten Änderungen soll hier nicht nochmals eingegangen werden. Es gibt weitere Punkte, die erläutert werden müssen.
„Gelbe WBK“. Im bisher gültigen Gesetz wurde der § 14 Abs. 4 WaffG sehr zum Leidwesen der Sportschützen unterschiedlich ausgelegt. Das Ergänzungsgesetz sorgt hier für eine Klarstellung. Danach muss der Antragsteller, der eine „Gelbe WBK“ beantragt, ein Sportschütze in einer anerkannten schießsportlichen Vereinigung sein und mindestens zwölf Monate regelmäßig den Schießsport ausüben. Ein solcher Antragsteller darf zwei Waffen je Halbjahr erwerben. Mit dieser Neuformulierung ist klargestellt, dass es ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass die auf „Gelbe WBK“ zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sport­ordnung des Verbandes oder gar Vereins zugelassen und erforderlich sein muss.
Kennzeichnungspflicht nach § 24 WaffG. Neben der bisher schon vorzunehmenden Kennzeichnung einer Waffe ist weiterhin auch das Kennzeichen des Herstellungslandes aufzunehmen. Zusätzlich sind bei Importwaffen das Einfuhrland und das Einfuhrjahr per Kennzeichen aufzubringen. Seit dem 1. April 2008 ist bei Langwaffen die Seriennummer auf dem Lauf und bei Kurzwaffen auf dem Griffstück aufzubringen. Diese Kennzeichnungspflicht betrifft insbesondere den Handel. Händler, die vor allem Waffen aus Drittländern importieren, sehen sich einem erheblichen Kostenaufwand gegenüber. Insbesondere die Tatsache, dass Langwaffen gerade auf dem Lauf gekennzeichnet werden müssen, ist unsinnig und dennoch Gesetz geworden. Offen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Frage, wie sich ein Händler bei einer vor dem 1. April 2008 importierten Waffe verhalten muss, die er nach dem 1. April 2008 in den Verkehr bringt. Muss er nachkennzeichnen lassen – auf seine Kosten natürlich, oder nicht? Bei Nachfrage bei Behörden erntet man hier Schulterzucken.
Im Gegensatz zum Kabinettsentwurf von November 2007 sind Waffensammler, die eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung aufbauen oder unterhalten, von dieser zusätzlichen Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Auf Betreiben der Sammlerverbände wie dem Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V. oder dem Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V. wurde der Entwurfstext noch umgearbeitet. Nach dem neuen Gesetz sind erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen, von der Kennzeichnungspflicht durch Aufbringen einer Seriennummer ausgenommen.
Doch auch hier bleiben Unklarheiten: Wie ist etwa mit einem Colt Single Action Army zu verfahren, der über einen Händler in den Geltungsbereich des Gesetzes kommt? Woher soll der Händler wissen, ob der Käufer damit eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung aufbaut oder ob er das Stück nur für das sportliche Westernschießen benutzt? Und wie ist „.... einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung werden sollen ...“ auszulegen? Welcher Händler kann das einer Waffe ansehen, etwa einem originalen Brasilien-Mauser?
4 mm M20. Vom neuen Gesetz betroffen sind Waffen im Kaliber 4 mm M20. Hier geht es um Umbauten scharfer Waffen auf Waffen in ein Kaliber, für die kein Bedürfnis nachgewiesen werden muss, die aber bisher auf einer Waffenbesitzkarte eingetragen werden mussten. Die neue Formulierung: „Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).“ Das gilt auch für die bisher frei ab 18 Jahren erhältlichen LEP-Waffen. Das heißt also, dass jetzt für den Erwerb einer auf 4 mm umgebauten P 38 ein Bedüfnis nachgewiesen werden muss. Das wiederum bedeutet für Händler, die solche Waffen auf Lager haben, einen herben, gesetzlich verordneten Verlust.
Verbotene Waffen. Hier gibt es Änderungen, die auch zivile Waffenbesitzer treffen und Probleme bereiten werden. Aufgeführt sind diese in der Anlage 2, Abschnitt 1. Neu ist, dass der Umgang verboten ist mit „1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt“. „1.2.5 mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt“. Das Verbot der Vorderschaftrepetierflinten mit Läufen kürzer als 45 cm oder einer geringsten Gesamtlänge von 95 cm wird in der Praxis zu Problemen führen.
Wechsel- und Austauschläufe. Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen durch Inhaber einer WBK bleibt weiterhin erlaubnisfrei, während der Besitz erlaubnispflichtig wird, sodass eine Eintragung in die WBK erfolgen muss.
Altersgrenze. Die Absenkung der Altergrenze für den Erwerb großkalibriger Waffen für Sportschützen von 21 auf 18 Jahren ist bekanntlich seit September vom Tisch, als Innenminister Schäuble vor einer inszenierten Kampagne großer Massenmedien einknickte. Das bedeutete auch, dass die geplante Absenkung der Altergrenze für das Training Kindern im Sportverein unter Aufsicht von 12 auf 10 Jahren zurückgenommen wurde. Dabei ist es geblieben, trotz Intervention von DSB-Präsident Josef Ambacher und Hans-Herbert Keusgen. Insbesondere kam aus den Reihen der SPD die Blockadehaltung.
Der Bundestag hat nun aber entschieden, dass der § 3 Abs. 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche folgendermaßen gefasst ist: „(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.“ Das ist eine klare Verbesserung für die Nachwuchsarbeit der Schützenverbände. Sie lässt Ausnahmen vom Alterserfordernis auch „allgemein“ und nicht nur beschränkt auf den Einzelfall zu. So kann also
„allgemein“ eine Ausnahme vom Alterserfordernis für „Schnupperstunden“ oder Ähnliches beantragt und genehmigt werden.
Im Zusammenhang mit dem Schießen von Minderjährigen auf Schießstätten können nach dem geänderten § 27 Eltern, sofern sie zur Aufsichtsführung berechtigt sind, erlaubt, die Obhut über die eigenen Kinder übernehmen.
Anscheinswaffen. Nach Anlage 1 (1.6.1) gelten als Anscheinswaffen „Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, sowie 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die
einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.“
Blockiersysteme. Der klar formulierte Wille der letzten Bundesregierung, dass geerbte Waffen dann durch ein Blockiersystem in den nicht schießfähigen Zustand überführt werden müssen, wenn der Erbe kein Bedürfnis im Sinne des Waffengesetzes nachweisen kann, wird umgesetzt. Kurz zusammengefasst wird das bedeuten, jeder Erbe von WBK- pflichtigen Waffen diese durch ein Sicherungssystem sichern lassen muss, wenn er nicht selbst besitzberechtigt ist. Eine Ausnahme soll gelten für nicht besitzberechtigte Erben, die aber bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder § 13 Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sind. Wenn Beispiel ein Jäger, der bereits zwei Kurzwaffen besitzt weitere Kurzwaffen erbt, muss er diese nicht durch ein Blockiersystem sichern lassen.
Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung der Installation eines Blockiersystems zuzulassen, wenn oder so lange für die Erbwaffe(n) ein entsprechendes Blockiersystem nicht vorhanden ist.
Ein erheblicher Unsicherheitsfaktor besteht hier allerdings: Bisher ist nicht eindeutig formuliert , ob die neue Regelung für Waffen gilt, die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes geerbt werden oder auch für solche Waffen, die bereits vererbt worden sind.
Sollte das der Fall sein, käme ein gigantischer Verwaltungsaufwand auf die Behörden zu. Dass eine solche Auslegung unsinnig wäre, ist klar. Und eine Überprüfung der Umsetzung bei „Alterben“ wäre kaum zu realisieren.
Waffen in Drittstaaten. Beim temporären Verbringen von Waffen in Drittstaaten, also wenn etwa ein Jäger nach Afrika mit seiner Waffe zur Jagd, fordert der Gesetzentwurf eine zusätzliche Ausfuhrgenehmigung. Das neue Gesetz sieht nun aber für Jäger, Sport- und Brauchtumsschützen eine Ausnahmeregelung vor.
Die ist die neue, erschwerende Vorschrift, trifft Hersteller und Handel, ist aber zunächst auf zwei Jahre ausgesetzt, greift also frühestens 2010.
Spielzeuggrenze. Das neue Gesetz wird eindeutig festlegen, dass waffenähnliche Geräte mit weniger als 0,5 Joule Mündungsenergie nicht mehr unter das Waffengesetz fallen. Allerdings sind sie, wie erwähnt, vom neuen § 42 a (Anscheinswaffen) betroffen.
Verbotene Gegenstände. Es wird der neue § 42 a eingeführt, nach dem es verboten ist, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge gleich welcher Klingenlänge und feststehende Messer ab 12 cm Klingenlänge zu führen. Nachdem nach dem Entwurfstand von Dezember 2007 dieser Paragraf noch dazu geführt hätte, dass das sportliche Schießen beispielsweise mit halbautomatischen Kalaschnikov- oder G3-Klonen nicht mehr möglich gewesen wäre, ist das nach dem jetzt verabschiedeten Entwurf kein Problem mehr. Von dem Begriff „Anscheinswaffen“ sind nach dem jetzt verabschiedeten Entwurf ausdrücklich Feuerwaffen ausgenommen. Betroffen sind aber alle Softairwaffen, die scharfen Waffen täuschend ähnlich sehen. Das Verbot des Führens von Messern ist erst in den vergangenen Wochen durch eine Initiative von Berlin in das Gesetz aufgenommen worden.

Quelle DWJ.

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